Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Art. 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und Verträge / Vereinbarungen, die zwischen der WegscheidEntrenco GmbH (“WegscheidEntrenco “) und den Auftraggebern oder Kunden (zusammen und einzeln der “Kunde”) abgeschlossen werden.

1.2.
Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende, entgegenstehende und/oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis von WegscheidEntrenco GmbH, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, WegscheidEntrenco GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Erkennt der Kunde diese AGB nicht an, so hat er dies WegscheidEntrenco GmbH vor oder spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich mitzuteilen.

Art. 2 Vertragsschluss

2.1.
WegscheidEntrenco GmbH verkauft Hardware-Produkte (“Hardware-Produkte”) (Vergaser, Feuerungsanlagen, Kraftwerke u.a.) auf der Grundlage von individuellen Kaufangeboten (“Kaufangebot”, “Angebot”) an einen potenziellen Kunden und der jeweiligen Bestellung (“Bestellung”, “Annahme”) durch den jeweiligen Kunden. Die Spezifikationen der verkauften Hardware-Produkte, soweit vorhanden, sind im individuellen Kaufangebot an den jeweiligen Kunden festgelegt. Darüber hinaus verkauft WegscheidEntrenco GmbH im Zusammenhang mit den Hardware-Produkten Produkte, die von Dritten hergestellt werden (“Drittprodukte”) (die Hardware-Produkte und die Drittprodukte nachfolgend auch die “Produkte”).

2.2.
Kostenvoranschläge und Angebote von WegscheidEntrenco GmbH sind stets freibleibend und verstehen sich exklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer sowie anderer gesetzlicher Abgaben und Auslagen. Sie werden als Aufforderung zur Auftragserteilung durch Annahme des Angebotes abgegeben. Eine Bestellung oder ein anderer Auftrag des Kunden ist für den Kunden für einen Zeitraum von einem Monat ab Erteilung bindend.

2.3.
Mündliche Anmerkungen, Kommentare oder Änderungen zu einem Kostenvoranschlag oder einem Angebot von WegscheidEntrenco GmbH und/oder Zusicherungen der Eignung für einen bestimmten Zweck und/oder Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Alle mündlichen und/oder stillschweigenden Zusicherungen und/oder Bedingungen werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen und werden nicht Teil der Vereinbarung zwischen den Parteien. Mit diesen AGB, zusammen mit allen zusätzlichen schriftlichen Vereinbarungen und/oder Verträgen, die von den Parteien unterzeichnet wurden (z.B. das individuelle Kaufangebot von WegscheidEntrenco GmbH, in der Fassung, wie es durch die jeweilige Bestellung des Kunden angenommen wurde), haben die Parteien ihre Geschäftsbeziehung vollständig geregelt.

2.4.
Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit WegscheidEntrenco GmbH, so wird WegscheidEntrenco GmbH die gewünschten Änderungen prüfen und dem Kunden nach Treu und Glauben und billigem Ermessen eine schriftliche Vertragsänderung oder Vereinbarung gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung anbieten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Verzugs- oder sonstige Rechte wegen der Verzögerung der Leistung von WegscheidEntrenco GmbH geltend zu machen, die sich aus solchen Änderungswünschen des Kunden ergibt.

2.5.
WegscheidEntrenco GmbH behält sich das Recht vor, seine Produkte oder Dienstleistungen zu ändern, soweit dies technisch notwendig oder sinnvoll ist, um technische Verbesserungen herbeizuführen und sofern diese im Hinblick auf den ursprünglichen Vertragsgegenstand fair und angemessen (und dem Kunden zumutbar) sind.

2.6.
Die in dem entsprechenden individuellen Kostenvoranschlag oder Angebot angegebenen Preise sind Festpreise, Ex Works (Ab Werk). Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er im Kaufangebot enthalten ist. Mehrwertsteuer, Zölle und andere gesetzliche Abgaben im Land der Auslieferung sowie etwaige Aufwendungen für Verpackung, Zölle, Transportversicherung oder Umweltabwicklungsgebühren (lokale Bewilligungen und Auflagen) sowie Transportleistungen werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.

2.7.
WegscheidEntrenco GmbH behält sich – unbeschadet des Rechts nach Art. 2.4. – das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages WegscheidEntrenco GmbHs Kosten aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Anforderungen an die Produkte oder Dienstleistungen von WegscheidEntrenco GmbH oder aufgrund von Preiserhöhungen infolge von Wechselkursschwankungen steigen. WegscheidEntrenco GmbH wird dem Kunden diese erhöhten Gesamtkosten bei der Geltendmachung der jeweiligen Preiserhöhung nachweisen. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Erhöhung des Kaufpreises mehr als 5 % beträgt.

2.8.
Gewichts-, Maß-, Ästhetik- und sonstige technische Spezifikationen in Zeichnungen, Prospekten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen von WegscheidEntrenco GmbH sowie wirtschaftliche Berechnungen sind unverbindlich, soweit sie nicht im Kaufangebot von WegscheidEntrenco GmbH, in der Fassung wie durch die entsprechende Bestellung des Kunden angenommen, oder sonst in einer von beiden Parteien unterzeichneten gegenseitigen schriftlichen Vereinbarung enthalten sind.

Art. 3 Betrieb und Wartung

3.1.
Um die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts von WegscheidEntrenco GmbH  (siehe unten) sicherzustellen, verpflichtet sich der Kunde, die überlassenen Produkte, insbesondere Kraftwerke, nach Maßgabe dieser AGB zu betreiben, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

a) sicherzustellen, dass die überlassenen Produkte, insbesondere Kraftwerke, vorschriftsmäßig und in einer geeigneten Umgebung betreffend Außentemperatur, überdachtem Bereich, Luftzirkulation und ordnungsgemäßem Netzanschluss, verwendet werden;

b) sicherzustellen, dass nur das von WegscheidEntrenco GmbH zugelassene Einsatzmaterial verwendet wird, das frei von Kontaminationen wie Gestein und anderen nicht aus Biomasse bestehenden Materialien sein muss. Der Kunde verpflichtet sich, die überlassenen Produkte, insbesondere Kraftwerke, nur mit genormtem Einsatzmaterial zu betreiben, um einen störungsfreien Betrieb der Anlage zu erreichen. Der Kunde verpflichtet sich ferner zur strikten Einhaltung der Hackschnitzel-/Einsatzmaterialqualität gemäß der Betriebsanleitung, die von WegscheidEntrenco GmbH nach billigem Ermessen von Zeit zu Zeit aktualisiert wird, und zur sorgfältigen Wartung der gelieferten Produkte, insbesondere Kraftwerke, gemäß den Installationsanweisungen und einer etwaigen Vereinbarung über einen Wartungs- und/oder Betriebsserviceplan zwischen den Parteien.

Im Falle eines Missbrauchs oder eines Verstoßes gegen diese Qualitätskontrollbestimmungen erlöschen jegliche von WegscheidEntrenco GmbH gewährte Gewährleistungen in Bezug auf die bereitgestellten Produkte.

3.2.
WegscheidEntrenco GmbH stellt seine Produkte unversichert zur Verfügung (es sei denn, dies ist im einzelnen Kaufangebot, das durch eine entsprechende Bestellung angenommen wurde, anders angegeben), wird sie jedoch auf Wunsch des Kunden verpacken und liefern (unter Einsatz von Versand-Subunternehmern). Die Verpackungs- und Lieferkosten (einschließlich Transportversicherung und Zollgebühren) sind nicht im Produktpreis enthalten, es sei denn, dies ist im jeweiligen Angebot von WegscheidEntrenco GmbH, so wie es durch die jeweilige Bestellung des Kunden angenommen wurde, angegeben, und werden von WegscheidEntrenco GmbH auf der Grundlage dessen, was angemessen und branchenüblich ist, berechnet (falls nicht im Angebot/Bestellung enthalten).

Art. 4 Dienstleistungen: Wartung, Betrieb, Technik

4.1.
WegscheidEntrenco GmbH erbringt Wartungs- und Betriebsdienstleistungen (“Wartungsdienstlungen”, “Betriebsdienstleistungen”) auf der Grundlage eines individuell zugeschnittenen Serviceplans, wie er jedem potenziellen Kunden angeboten wird (“Serviceplan-Angebot”) und der jeweiligen das Angebot annehmenden Bestellung der Dienstleistung durch den jeweiligen Kunden.

Wenn der Kunde Betriebsdienstleistungen von WegscheidEntrenco GmbH erwirbt, darf WegscheidEntrenco GmbH GMBH, vorbehaltlich des individuellen Serviceplan-Angebots, alle Produkte, insbesondere Kraftwerke, die in diesem Serviceplan-Angebot ausgewiesen sind, bis zu 24 Stunden pro Tag und bis zu sieben Tage pro Woche überwachen, um den reibungslosen Betrieb des Produkts sicherzustellen und die Qualitätsstandards des Einsatzmaterials zu überwachen.

Zu diesem Zweck können die von WegscheidEntrenco GmbH bereitgestellten Produkte, insbesondere Kraftwerke, mit einer elektronischen Überwachungs- und Übertragungseinrichtung ausgestattet werden. Ausgewählte Prozessparameter, die zur Erfüllung der Wartungsverpflichtungen von WegscheidEntrenco GmbH aus dem individuellen Serviceplanvertrag erforderlich sind, können gespeichert und an WegscheidEntrenco GmbH oder an andere Stellen, die von WegscheidEntrenco GmbH mit der Verarbeitung solcher Daten für WegscheidEntrenco GmbH beauftragt werden, übermittelt werden (Auftragsdatenverarbeitung). Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass diese Daten (ausschließlich) für solche Zwecke verwendet werden dürfen, wobei WegscheidEntrenco GmbH die angemessenen Datenschutzmaßnahmen anwendet, die im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit zur Anwendung kommen.

4.2.
WegscheidEntrenco GmbH erbringt auch Ingenieursdienstleistungen (“Ingenieursdienstleistungen”), in Form von Entwicklung, Planung, Konstruktion, Zeichnungen, Berechnungen, Erstellung von Prototypen, Test- und Zulassungsunterstützung, Massenproduktionsvorbereitung, Projektunterstützung, Zertifizierungsmaßnahmen, Entwicklungsdienstleistungen sowie weitere Ingenieursdienstleistungen auf dem gesamten technischen Gebiet der Biomasseverbrennung. Solche Ingenieursleistungen werden auf der Grundlage von individuell zugeschnittenen Serviceplänen, wie sie jedem potenziellen Kunden angeboten werden (“Serviceplan-Angebot”), und der jeweils annehmenden Bestellung der Dienstleistung durch den jeweiligen Kunden erbracht.

4.3.
Beauftragt der Kunde WegscheidEntrenco GmbH Ingenieursdienstleistungen nach Art. 4.2. und dem jeweiligen Serviceplan-Angebot, bilden entsprechende Vertragsgrundlage für die Ingenieursdienstleistungen

– die gegenseitigen schriftlichen Erklärungen von WegscheidEntrenco GmbH und dem Kunden mit dem Pflichtenheft und den CAD-Richtlinien des Kunden, falls vorhanden und anwendbar, sowie

– die Zeichnungen, Abbildungen, Konstruktionen, Plänen, Maßen, Gewichten oder anderen Leistungsdaten, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, sowie

– die Auftragsbestätigung von WegscheidEntrenco GmbH (“Auftragsbestätigung”), die den Umfang der Ingenieursleistungen näher definiert. Liegt keine Auftragsbestätigung oder gegenseitige schriftliche Erklärungen vor, gilt der schriftliche Auftrag des Kunden unter Vorbehalt.

Die oben genannte Vertragsgrundlage definiert die Ingenieursleistungen sowie deren Lieferzeitplan und das Datum der Fertigstellung, sofern anwendbar. Alle anderen Angelegenheiten werden durch diese AGB geregelt.

4.4.
WegscheidEntrenco GmbH ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Subunternehmer einzusetzen.

4.5.
Soweit Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von WegscheidEntrenco GmbH am Geschäftssitz des Kunden tätig werden, ist der Kunde nicht berechtigt, diesen Weisungen zu erteilen.

4.6
Kündigt, widerruft, storniert oder beendet der Kunde in sonstiger Weise rechtsgültig und wirksam einen Dienstleistungsvertrag mit WegscheidEntrenco GmbH, ohne dass ein von WegscheidEntrenco GmbH zu vertretender Grund vorliegt, so hat der Kunde den vollen Preis für alle bis zum Zeitpunkt der Beendigung/Kündigung erbrachten Leistungen zuzüglich einer zusätzlichen Vergütung von mindestens 15 % des vereinbarten Preises für die aufgrund der Beendigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen zu zahlen. WegscheidEntrenco GmbH ist berechtigt, eine höhere Vergütung gemäß § 648 Satz 2 BGB zu verlangen.

4.7.
Der Kunde darf Know-How im Zusammenhang mit den Leistungen von WegscheidEntrenco GmbH nur dann offenlegen oder den Nutzen dieser Leistungen auf Dritte übertragen, wenn WegscheidEntrenco GmbH vor der Offenlegung oder Übertragung schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch für Tochtergesellschaften und/oder Lieferanten des Kunden. Der Kunde gewährleistet und haftet für die Einhaltung dieser Bestimmung.

Art. 5 Patente, Urheberrechte und andere Immaterialgüterrechte, geschütztes Know-How

5.1.
WegscheidEntrenco GmbH behält sich alle Patente, Know-How, Urheberrechte (sowohl an Software als auch an anderen urheberrechtsschutzfähigen Sachen), Marken und andere gewerbliche Schutzrechte an und für alle Produkte und Dienstleistungen (einschließlich technischer Produkte und Dienstleistungen, die für ein bestimmtes Projekt angepasst wurden, auch wenn vom Kunden dazu gesondert beauftragt und/oder bezahlt) von WegscheidEntrenco GmbH vor, und der Kunde darf dieses Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WegscheidEntrenco GmbH nicht an Dritte weitergeben oder für andere Zwecke als den Abschluss eines Vertrags mit WegscheidEntrenco GmbH verwenden.

5.2
WegscheidEntrenco GmbH behält sich auch an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Modellen, Werkzeugen und/oder Geräten und anderen Arbeitsergebnissen sowie sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln (z.B. Muster etc.), die in der Phase der Vertragsanbahnung oder -durchführung übergeben werden, alle Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Der Kunde darf dieses Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WegscheidEntrenco GmbH nicht an Dritte weitergeben oder für andere Zwecke als den Abschluss eines Vertrags mit WegscheidEntrenco GmbH verwenden.

5.3.
Für den Fall, dass WegscheidEntrenco GmbH im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Individualsoftware erstellt hat, ist WegscheidEntrenco GmbH nicht verpflichtet, dem Kunden den Quellcode zur Verfügung zu stellen. Soweit die Erstellung von Software durch WegscheidEntrenco GmbH ausdrücklich Gegenstand der Vereinbarung mit dem Kunden ist, räumt WegscheidEntrenco GmbH dem Kunden ein nicht-exklusives Recht ein, die Software entsprechend dem Verwendungszweck der individuellen Vereinbarung zu nutzen. Die Vervielfältigung, Übertragung und Nutzung solcher Software für Zwecke, die nicht in der jeweiligen Vereinbarung definiert oder vorgesehen sind, ist nicht gestattet. Der genaue Umfang der vom Kunden erworbenen IP-Lizenzen wird in einer separaten schriftlichen “Geheimhaltungs- und Lizenzvereinbarung” mit WegscheidEntrenco GmbH festgelegt. Ein Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich erfolgen.

5.4.
In Ergänzung zu den in Art. 5.1. bis 5.3. genannten Gegenständen schützt die WegscheidEntrenco GmbH ihr operatives und geschäftliches Know-How. Dies gilt ausdrücklich auch für Daten, die von WegscheidEntrenco GmbH erhoben wurden und in eine Datenbank beim Kunden übertragen werden. Es ist dem Kunden nicht gestattet, solches Know-How, solche Daten und/oder Datenbanksoftware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WegscheidEntrenco GmbH an Dritte weiterzugeben oder offenzulegen. Zu den Dritten zählen auch alle Tochtergesellschaften und/oder Lieferanten des Kunden.

Art. 6 Zahlungsbedingungen

6.1.
Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen bestehen, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto an WegscheidEntrenco GmbH zu zahlen, wobei die Zahlung in der in der Rechnung angegebenen Währung bei WegscheidEntrenco GmbH eingehen muss. Die Zahlung erfolgt, soweit in der einzelnen Bestellung nicht anders vereinbart, in Euro und ausschließlich durch Banküberweisung; Schecks und Wechsel gelten nicht als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung.

6.2.
Alle weiteren Zahlungsmodalitäten sind in dem jeweiligen Kaufangebot bzw. Serviceplan-Angebot von WegscheidEntrenco GmbH oder einer Auftragsbestätigung von WegscheidEntrenco GmbH H aufgeführt.

6.3.
Wenn innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung keine Zahlung erfolgt ist, gerät der Kunde automatisch in Verzug. Ab diesem Zahlungstermin hat der Kunde den Rechnungsbetrag mit dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verzinsen, wie er für Unternehmer/Kaufleute in § 288 Abs. 2 BGB festgelegt ist. Darüber hinaus behält sich WegscheidEntrenco GmbH das Recht vor, Leistungen einschließlich des Fernbetriebs der Hardware-Produkte einzustellen, solange der Kunde durch Nichtzahlung in Verzug ist. WegscheidEntrenco GmbH kann nach Setzung einer letzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen an den Kunden aussetzen.

6.4.
Werden diese Zahlungsbedingungen oder Zahlungsfristen vom Kunden nicht eingehalten oder bestehen aufgrund der Berücksichtigung seiner Schufa-Auskunft oder seines Kredit-Ratings begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, kann WegscheidEntrenco GmbH jederzeit nach eigener Wahl und alleinigem Ermessen entweder eine Zug-um-Zug-Lieferung (von Leistungen und Barzahlung), Zahlung im Voraus oder die Stellung einer Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) durch den Kunden verlangen. In diesem Fall werden alle offenen Forderungen von WegscheidEntrenco GmbH gegen den Kunden, für die Ratenzahlung vereinbart oder für die Wechsel entgegengenommen wurden, sofort zur Zahlung fällig.

6.5.
Der Kunde kann gegenüber WegscheidEntrenco GmbH nur mit Forderungen aufrechnen, die von WegscheidEntrenco GmbH formal schriftlich anerkannt oder durch Urteil eines zuständigen Gerichts rechtskräftig festgestellt sind.

Art. 7 Liefer- und Leistungsbedingungen

7.1.
Soweit nicht ein anderer Erfüllungsort im Angebot von WegscheidEntrenco GmbH angegeben oder gesondert schriftlich vereinbart ist, erbringt WegscheidEntrenco GmbH die Leistungen für den Kunden am eigenen Firmensitz (von WegscheidEntrenco GmbH) oder an einem anderen von WegscheidEntrenco GmbH nach eigenem Ermessen bestimmten Ort und der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden.

7.2.
Das Recht, seinen Mitarbeitern Weisungen zu erteilen, anzuweisen, anzuleiten und zu beaufsichtigen, verbleibt allein bei WegscheidEntrenco GmbH. Der Kunde bestätigt den Auftragsfortschritt durch Vorlage von Projektstatusberichten bei WegscheidEntrenco GmbH.

7.3.
Die Leistungszeit für WegscheidEntrenco GmbH ergibt sich aus dem Angebot von WegscheidEntrenco GmbH oder wird nach Maßgabe der Kapazitäten von WegscheidEntrenco GmbH gesondert schriftlich vereinbart und ist unverbindlich, da abhängig von der rechtzeitigen Belieferung von WegscheidEntrenco GmbH mit notwendigen Materialien und abhängig von unvorhergesehenen oder unkontrollierbareren Ereignissen und Hindernissen, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Zöllen, Ausbleiben notwendiger behördlicher Genehmigungen, Lieferverzögerungen, unverschuldeten Softwarefehlern und Arbeitskämpfen oder ähnlichen Ereignissen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Die vorstehend aufgeführten Ereignisse verlängern die Leistungsfrist von WegscheidEntrenco GmbH entsprechend ihrer Dauer, auch wenn sie während eines bereits eingetretenen anderen Verzuges eintreten. In diesem Fall verlängert sich eine vom Kunden bereits akzeptierte Fristverlängerung nochmals um die Dauer des unvorhergesehenen oder unkontrollierbaren Ereignisses. Unbeschadet sonstiger Rücktrittsrechte kann der Kunde von allen betroffenen Verträgen oder Vereinbarungen mit WegscheidEntrenco GmbH zurücktreten, wenn die beschriebenen Ereignisse zu einer für den Kunden unzumutbaren Leistungsverzögerung führen (z.B. Verzögerung um mehr als zwei Monate, wenn die Verzögerung nicht auf Änderungsvorhaben des Kunden oder unterlassene Mitwirkung gemäß 7.4. zurückzuführen ist).

7.4.
Der Kunde hat WegscheidEntrenco GmbH bzw. seinen Mitarbeitern und ggf. Subunternehmern alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten sowie jede sonstige für die Leistungserbringung durch WegscheidEntrenco GmbH erforderliche Unterstützung rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen vollständig und richtig sind und haftet dafür, dass sie keine Schutzrechte Dritter verletzen. WegscheidEntrenco GmbH leistet keinen Ersatz für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

7.5.
Ist WegscheidEntrenco GmbH die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auch innerhalb einer angemessenen Fristverlängerung aufgrund der in Art. 7.3. genannten Ereignisse nicht zumutbar ist, ist WegscheidEntrenco GmbH berechtigt, nach entsprechender Erklärung an den Kunden von dem betroffenen Vertrag oder der betroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Fall sind alle Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung ab diesem Zeitpunkt des Rücktritts gegenseitig ausgeschlossen. Zur Klarstellung: WegscheidEntrenco GmbH wird von der Leistungspflicht frei, wenn aufgrund der in 7.3. genannten Ereignisse (insbesondere höherer Gewalt) die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden ist und WegscheidEntrenco GmbH deshalb von dem Vertrag zurücktritt.

7.6.
WegscheidEntrenco GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies zumutbar ist.

Art. 8 Montagetätigkeiten

8.1.
Wenn die von WegscheidEntrenco GmbH zu erbringenden Leistungen Montagetätigkeiten umfassen, stellt der Kunde auf eigene Kosten das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Gegenstände wie Werkzeuge, Rechenzeit und dergleichen sowie Energie zur Verfügung. Der Kunde hat auch dafür Sorge zu tragen, dass Materialien und Werkzeuge von WegscheidEntrenco GmbH in den Geschäftsräumen des Kunden sicher verwahrt werden können.

8.2.
Rechtzeitig vor Beginn der Montagetätigkeiten hat der Kunde unaufgefordert alle notwendigen Informationen über die Lage vorhandener Stromleitungen, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Systeme sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.

8.3.
Verzögern sich die Montagetätigkeiten oder die Inbetriebnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die Mehrkosten für etwaige Nichtnutzungs- und/oder Mehrarbeitszeiten sowie die durch die Verzögerung notwendig gewordenen zusätzlichen Reisekosten der Mitarbeiter von WegscheidEntrenco GmbH und/oder ihrer Subunternehmer.

Art. 9 Prüfung und Abnahme, Gefahrübergang

9.1.
Der Kunde hat die von WegscheidEntrenco GmbH gelieferten Produkte und Leistungen unverzüglich nach Lieferung innerhalb von 10 (zehn) Werktagen auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den im jeweiligen Kaufangebot von WegscheidEntrenco GmbH definierten vertraglichen Anforderungen, wie sie in einer jeweiligen Bestellung des Kunden angenommen wurden, zu prüfen.

9.2.
Soweit es sich um Werkverträge handelt, hat WegscheidEntrenco GmbH das Recht, Abnahme und Teilabnahme der erbrachten Leistungen zu verlangen, wenn diese vertragsgemäß ausgeführt worden sind, und kann nach vertragsgemäßem Abschluss des jeweiligen Projektteils eine Teilabnahme verlangen. Der Kunde hat die Leistung oder Teilleistung innerhalb von drei Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft des Werkes oder Teilwerkes zur Abnahme zu prüfen und für jede Prüfung ein entsprechendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Nimmt der Kunde das Werk oder Teilwerk nicht innerhalb der oben genannten Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder findet die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht statt, so gilt das Werk oder Teilwerk frühestens drei Wochen, nachdem ihm die Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als vom Kunden abgenommen, sobald der Kunde das Werk in Gebrauch genommen hat.

9.3.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Produkte zum Versand (auch an einen Versand-Subunternehmer) übergeben werden. Falls die Produkte in den Räumlichkeiten von WegscheidEntrenco GmbH zu übergeben sind, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem WegscheidEntrenco GmbH dem Kunden mitteilt, dass die Produkte zur Abholung bereitstehen. Dasselbe gilt für die Ausführung von Leistungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese abgenommen werden oder als abgenommen gelten.

Art. 10 Eigentumsvorbehalt

10.1.
Alle Sachen, die WegscheidEntrenco GmbH im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu liefern hat, insbesondere Pläne, Berechnungen, Prototypen, Begleitmaterialien, Projektpläne, Datenträger und/oder andere Materialien (“Vorbehaltsware”), bleiben mindestens bis zum Eingang aller Zahlungen an WegscheidEntrenco GmbH aus dem jeweiligen Vertrag/Vereinbarung im Eigentum von WegscheidEntrenco GmbH Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder ein Unternehmer, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt bis zum Eingang der Zahlung auch auf alle Forderungen von WegscheidEntrenco GmbH aus der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung.

10.2.
Kommt der Kunde mit der Zahlung für gegenwärtige oder zukünftige Leistungen von WegscheidEntrenco GmbH in Verzug oder vermindert sich das Vermögen des Kunden, so kann WegscheidEntrenco GmbH vom Vertrag zurücktreten und, wenn WegscheidEntrenco GmbH statt der Leistung Schadensersatz verlangt, die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Für den Fall, dass nach Rückgabe einer Sache eine Rückerstattung fällig wird, sind sich WEGSCHEID ENTRENCO GMBH und der Kunde darüber einig, dass die Rückerstattung in Höhe des üblichen Verkehrswertes der jeweiligen Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Rückgabe zu erfolgen hat.

10.3.
Liefert WegscheidEntrenco GmbH dem Kunden Sachen, Datenträger, Prototypen, CAD-Modelle und sonstige Gegenstände zu Test- und Präsentationszwecken, so bleiben diese Gegenstände nicht nur Vorbehaltsware, sondern stehen auch unter dem Vorbehalt des geistigen Eigentums WegscheidEntrenco GmbH. Der Kunde hat das Recht, diese Gegenstände nur für die vorgesehenen Test- und Präsentationszwecke und in einer Weise zu verwenden, die die Vertraulichkeit dieser Gegenstände wahrt. Jede weitere Nutzung solcher Gegenstände ist strengstens untersagt, es sei denn, sie ist durch eine entsprechende separate schriftliche Vereinbarung mit WegscheidEntrenco GmbH gestattet.

10.4.
Bis zum Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware auf den Kunden gemäß den vorstehenden Bestimmungen hat der Kunde die Produkte bei einer namhaften Versicherungsgesellschaft zum vollen Wiederbeschaffungswert gegen alle Risiken zu versichern und die Vorbehaltsware in gutem Zustand zu halten und die Kosten hierfür zu tragen. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WegscheidEntrenco GmbH zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu vermieten oder anderweitig über sie zu verfügen.

10.5.
Erfolgt eine Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von WegscheidEntrenco GmbH als Hersteller erfolgt und WegscheidEntrenco GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass ein solcher Eigentumserwerb bei WegscheidEntrenco GmbH nicht eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit sein künftiges Eigentum oder – im vorgenannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache an WegscheidEntrenco GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt WegscheidEntrenco GmbH, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

10.6.
Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit die hieraus entstehende Forderung gegen den Abnehmer – bei Miteigentum von WegscheidEntrenco GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – sicherungshalber an WegscheidEntrenco GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

10.7.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von WegscheidEntrenco GmbH hinweisen und WegscheidEntrenco GmbH unverzüglich benachrichtigen, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Wenn der Kunde dies nicht rechtzeitig tut, so haftet er für den entstandenen Schaden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, WegscheidEntrenco GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber dem Verkäufer.

10.8.
WegscheidEntrenco GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert, der für die WegscheidEntrenco GmbH bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt. Es obliegt der Entscheidung von WegscheidEntrenco GmbH, die entsprechenden Teile der Sicherheiten freizugeben.

Art. 11 Gewährleistungen und Ausschlussklauseln

11.1.
Der Kunde hat die Produkte gemäß Art. 9.1. und nach Maßgabe des deutschen Rechts (§ 377 HGB) zu prüfen. Im Hinblick auf offensichtliche Mängel oder sonstige Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten sie als vom Kunden genehmigt, wenn WegscheidEntrenco GmbH nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich sonstiger Mängel gelten die Produkte als vom Kunden genehmigt, wenn WegscheidEntrenco GmbH nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels eine schriftliche Mängelrüge zugeht.

11.2.
Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate ab dem Datum der erstmaligen kommerziellen Nutzung, jedoch höchstens 16 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder des Gefahrenübergangs, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; für Schadensersatzansprüche gilt die Verjährungsfrist des Art.12.3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters von WegscheidEntrenco GmbH oder einer Person, die in Ausübung ihrer Verrichtungen WegscheidEntrenco GmbH tätig wird, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

11.3
In Bezug auf Drittprodukte sind sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber WegscheidEntrenco GmbH zunächst ausgeschlossen. WegscheidEntrenco GmbH tritt sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Verkäufer solcher Drittprodukte an den Kunden ab.

Der Kunde hat seine und die abgetretenen Ansprüche von WegscheidEntrenco GmbH gegen den Verkäufer solcher Drittprodukte gerichtlich oder schiedsgerichtlich durchzusetzen, wenn dazu ein Gerichtsstand innerhalb der EU, dem EWR, in den USA, Kanada, Singapur oder Japan eröffnet ist. Ansonsten hat der Kunde den Verkäufer aufzufordern, die Ansprüche zu befriedigen. Bleibt dieses Vorgehen erfolglos, kann sich der Kunde subsidiär wieder an WegscheidEntrenco GmbH wenden. Der Kunde hat WegscheidEntrenco GmbH mindestens 1 Woche vorher zu informieren, bevor er seine oder die abgetretenen Ansprüche gegen den Verkäufer geltend macht.

Wenn der Kunde seine oder die abgetretenen Ansprüche gerichtlich oder schiedsgerichtlich durchsetzt, hat der Kunde WegscheidEntrenco GmbH mindestens 2 Wochen vor Klageerhebung darüber zu informieren und jede damit im Zusammenhang stehende relevante Information und Unterlage WegscheidEntrenco GmbH zuzuleiten. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass WegscheidEntrenco GmbH Gelegenheit erhält, an Besprechungen und Gerichtsterminen teilzunehmen und jegliche Entwürfe zeitig vor deren Versendung zu kommentieren.

Der Kunde hat das Verfahren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Zuhilfenahme eingehender rechtlicher Beratung zu führen. Er muss alle zumutbaren Anstrengungen entfalten, zu seinen und WegscheidEntrenco GmbHs Gunsten sachdienliche Beweise zu ermitteln, und muss entsprechende Beweisanträge stellen. Die rechtlichen wie tatsächlichen Ausführungen sind vorher mit WegscheidEntrenco GmbH abzustimmen. WegscheidEntrenco GmbH hat das Recht den Kunden anzuweisen, bestimmte Argumente vorzubringen. Der Kunde ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von WegscheidEntrenco GmbH berechtigt, Vergleiche oder Anerkenntnisse im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren zu schließen bzw. abzugeben. WegscheidEntrenco GmbH ist nicht verpflichtet dem Kunden Kosten und Auslagen zu erstatten. Für den Kunden besteht keine Pflicht Rechtsmittel einzulegen.

WegscheidEntrenco GmbH wird den Kunden in angemessenem Umfang bei dem Verfahren unterstützen.

11.4
Bestimmte Teile der Produkte sind als Verschleißteile zu betrachten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in Anhang 11.4 (“Verschleißteile”) aufgeführten Teile. Hinsichtlich der Verschleißteile sind alle Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber WegscheidEntrenco GmbH ausgeschlossen.

11.5.
Liegt der vertraglichen Leistung von WegscheidEntrenco GmbH ein Aufmaß zugrunde, sind die auf Datenträgern, Zeichnungen, Konstruktionen, CDs usw. angegebenen Maße verbindlich. Darüber hinaus übernimmt WegscheidEntrenco GmbH keine Haftung.

11.6.
Soweit der Kunde Mängel oder Abweichungen rechtzeitig und ordnungsgemäß beanstandet, ist WegscheidEntrenco GmbH verpflichtet, diese zeitnah zu beseitigen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass WegscheidEntrenco GmbH das Recht hat, wenigstens zweimal zu versuchen, denselben Mangel zu beheben.

Je nach den konkreten Umständen kann es angemessen sein, eine weitere zusätzliche Gelegenheit zur Nachbesserung zu gewähren. WegscheidEntrenco GmbH hat das Recht, anstelle der Nachbesserung nach eigenem Ermessen eine Nachlieferung vorzunehmen. Der Kunde räumt WegscheidEntrenco GmbH ausreichend Zeit und Gelegenheit ein, um alle Nachbesserungen, die vernünftigerweise notwendig erscheinen, an seinem Geschäftssitz oder der Produktionsstätte während der üblichen Arbeitszeiten durchzuführen.   Schlagen die Nachbesserungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist wiederholt fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung der vereinbarten Vergütung oder Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages verlangen.

11.7.
WegscheidEntrenco GmbH kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen den weiteren Anforderungen des Kunden entsprechen oder in der vom Kunden gewählten Konstellation zusammenarbeiten, es sei denn, die jeweiligen Anforderungen sind im individuellen Vertrag durch schriftliche Vereinbarung festgelegt.

11.8.
Ausgeschlossen von jeglicher Gewährleistung und Haftung sind insbesondere alle Mängel und Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder Wartung, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden oder von Personen, die als Erfüllungsgehilfen des Kunden angesehen werden können, sowie alle Mängel und Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Überspannung im Netz, falsche oder fehlerhafte Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie sämtliche Verschleißteile oder durch Schäden, die durch Verbringung der Produkte an einen anderen Ort entstehen, verursacht wurden. Der Kunde muss nachweisen, dass ein aufgetretener Brand, Blitzschlag, Explosion, Überspannung im Netz, falsche oder fehlerhafte Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie alle betroffenen Verschleißteile nicht die Ursache für die angegebenen Mängel oder Schäden waren. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn während der Gewährleistungsfrist Eingriffe in die Arbeitsprodukte von WegscheidEntrenco GmbH oder sonstige Änderungen durch andere Personen als WegscheidEntrenco GmbH oder von WegscheidEntrenco GmbH autorisierten Dritten vorgenommen wurden. Zur Klarstellung: Wenn der Kunde die Betriebsanleitung nicht befolgt hat und dadurch kritische Komponenten beschädigt wurden, erlischt die Gewährleistung. Bei einem Fehler, der durch die Verwendung nicht nach Ziffer 3.1b zugelassenen Einsatzmaterials verursacht sein kann, muss der Kunde den Nachweis erbringen, dass er stets zugelassenes Einsatzmaterial verwendet hat.

11.9.
Die Gewährleistung ist nicht übertragbar und Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.

11.10.
Stellt sich bei der Überprüfung eines behaupteten Mangels heraus, dass kein Gewährleistungsfall eingetreten ist (d.h. dass die vorgebrachte Angelegenheit nicht unter die Gewährleistung fällt), ist WegscheidEntrenco GmbH berechtigt, die Arbeiten und alle Aufwendungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Reise- und Unterbringungskosten der Ingenieure von WegscheidEntrenco GmbH den Marktpreis von Ersatzteilen usw.), die angemessen und erforderlich waren, um den vorgebrachten Gewährleistungsfall zu bearbeiten, zu fordern und in Rechnung zu stellen, es sei denn, diese sind unwesentlich. WegscheidEntrenco GmbH hat auch Anspruch auf eine angemessene Sicherheitszahlung, die diese potenzielle Rechnung abdeckt, wenn der vorgebrachte Gewährleistungsfall Reisen für Ingenieure von WegscheidEntrenco GmbH von mehr als 50 km erfordert.

11.11.
Wenn der Kunde Produkte von WegscheidEntrenco GmbH an einen anderen Ort als in der Bestellung/den Lieferbedingungen angegeben verbracht hat, ist WegscheidEntrenco GmbH berechtigt, alle Reise- und Unterbringungskosten geltend zu machen, die angemessen und erforderlich waren, um einen oder mehrere vorgebrachte Gewährleistungsfälle zu klären, unabhängig davon, ob tatsächlich Gewährleistungsfälle vorlagen oder nicht.

Art. 12 Haftung

12.1.
WegscheidEntrenco GmbH haftet nur für

  1. a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von WegscheidEntrenco GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von WegscheidEntrenco GmbH, beruhen, sowie für
  2. b) Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von WegscheidEntrenco GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von WegscheidEntrenco GmbH, beruhen, sowie für
  3. c) Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, und zwar in einem solchen Umfang, dass die Erreichung des Vertragszwecks durch ihre Verletzung gefährdet ist. Jede andere Haftung ist ausgeschlossen.

Ausgeschlossen ist auch jegliche persönliche Haftung der Geschäftsführer von WegscheidEntrenco GmbH, ihrer Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter sowie der eingesetzten Subunternehmer für Schäden, die sie durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht haben.

12.2.
Jede gemäss Absatz 1 verbleibende Haftung ist Dadurch begrenzt, dass WegscheidEntrenco GmbH nicht für unvorhersehbare Schäden, MITTELBARE und/oder Folgeschäden, entgangene Gewinne und entgangene Geschäftsmöglichkeiten haftet. Zur Klarstellung: Die Haftung von WegscheidEntrenco GmbH ist in jedem Fall auf solche UNMITTELBAREN und typischen Schäden beschränkt, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vorhersehbar waren. Zur weiteren

Klarstellung: WegscheidEntrenco GmbH haftet nicht für Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare oder Folgeschäden, soweit kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit, keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und kein Fehlen zugesicherter Eigenschaften seitens WegscheidEntrenco GmbH vorliegt. Zur weiteren Klarstellung: WegscheidEntrenco GmbH haftet unter keinen Umständen für unvorhersehbare, mittelbare und/oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn und entgangene Geschäftschancen.

12.3.
Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von WegscheidEntrenco GmbH.

12.4.
Unbeschadet der vorstehenden Haftungsbeschränkungen haftet WegscheidEntrenco GmbH – unabhängig von ihrem Verschulden -, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen hat, eine Garantie übernommen hat oder nach den Produkthaftungsgesetzen haftet.

12.5.
Soweit ein Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet WegscheidEntrenco GmbH nur für die Nachteile, die dem Kunden durch die Schadenregulierung entstehen, wie z.B. eine höhere Versicherungsprämie oder entgangene Zinsen.

12.6.
Die Folgen einer verspäteten Lieferung richten sich nach Art. 7 dieser AGB. Bei einer von WegscheidEntrenco GmbH verschuldeten Lieferverzögerung hat der Kunde WegscheidEntrenco GmbH zu benachrichtigen. Der Kunde kann einen pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Der pauschalierte Ersatz des Verzugsschadens beträgt für jede vollendete Kalenderwoche der Verspätung 0,25 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 3 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. WegscheidEntrenco GmbH ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Kunden überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen.

12.7.
Außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, insbesondere bei grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes kumuliert auf 100% des Auftragswertes begrenzt.

Art. 13 Vertraulichkeit/Geheimhaltung

Die Parteien werden alle Unterlagen und Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt oder von denen sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangt haben, streng vertraulich behandeln, insbesondere nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die Unterlagen und/oder Informationen offensichtlich vorher allgemein bekannt waren oder der anderen Partei von einem Dritten nachweislich ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht zur Verfügung gestellt wurden. Der Kunde hat alle seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer in diese Geheimhaltungspflicht einzubeziehen. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

Diese Geheimhaltungspflicht wird in einem gesonderten schriftlichen “Geheimhaltungs- und Lizenzvereinbarung “, welche zwischen den Parteien zu schließen ist, näher ausgeführt. Art. 5.3 sowie die Pflichten des Kunden nach Art. 5.4. dieser AGB bleiben hiervon unberührt.

Art. 14 Abwerbung von Mitarbeitern

Der Kunde verpflichtet sich, während der Ausführung eines Auftrages und für ein Jahr danach, sei es auf Initiative des Mitarbeiters oder des Kunden, keinen Mitarbeiter von WegscheidEntrenco GmbH abzuwerben. Der Versuch der Abwerbung von Mitarbeitern von WegscheidEntrenco GmbH stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Im Falle einer erfolgreichen Abwerbung eines Mitarbeiters hat der Kunde WegscheidEntrenco GmbH Schadensersatz in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtet sich WegscheidEntrenco GmbH, Mitarbeiter des Kunden nicht abzuwerben.

Art. 15 Datenschutz

WegscheidEntrenco GmbH ist berechtigt, Daten über den Kunden, die sie durch die Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erlangt hat, nach den Bestimmungen des Europäischen Datenschutzgesetzes (DSGVO) zu verarbeiten, gleichgültig, ob die Daten vom Kunden selbst oder von Dritten stammen. Dieser Hinweis ersetzt den Hinweis gemäß DSGVO, dass personenbezogene Daten über den Kunden mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) gespeichert und verarbeitet werden. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass WegscheidEntrenco GmbH das betreffende Projekt unter Nennung des Kunden als Geschäftsreferenz verwendet.


Art. 16 Schlussbestimmungen

16.1.
Änderungen und/oder Ergänzungen von Verträgen und/oder Vereinbarungen zwischen den Parteien und/oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

16.2.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ungültig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die ungültigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmungen durch solche gültigen, wirksamen und durchsetzbaren Bestimmungen ersetzen oder ergänzen, die dem mit den ungültigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren ursprünglichen Bestimmungen beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am besten entsprechen.

16.3.
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen, insbesondere für sämtliche Leistungsverpflichtungen von WegscheidEntrenco GmbH und sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Kunden, ist Regensburg, Deutschland. Soweit der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien in diesen AGB geregelten Vertragsverhältnis München, Deutschland.

16.4.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, für das diese AGB gelten, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) findet keine Anwendung.

 

 

WegscheidEntrenco GmbH

08.11.2023